Der BFH schränkt die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG ein:
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen fallen grundsätzlich nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG.
Das Merkmal der nahestehenden Person in § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG erfasst nicht Fälle, in denen die Verbindung lediglich über eine natürliche Person hergestellt wird.
Der BFH hebt deshalb die Vorentscheidung auf und verweist die Sache zurück, weil stattdessen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht kommen könnte.
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