Ein Alleingesellschafter übertrug sämtliche Anteile an seiner operativ tätigen GmbH unentgeltlich und ohne Gegenleistung auf eine von ihm neu gegründete Holding-GmbH. Die Holding war durch Bargründung errichtet worden; die Übertragung der Anteile stellte daher keine offene Sacheinlage, sondern eine verdeckte Einlage dar. Die Holding erfasste die Beteiligung zunächst nicht und später lediglich in Höhe des Stammkapitals. Auch beim Gesellschafter wurde der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierte Veräußerungsgewinn nicht versteuert. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide waren bereits bestandskräftig und konnten nicht mehr geändert werden.
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