Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Person, die lediglich Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung beziehungsweise zu einem gewerbsmäßigen Schmuggel geleistet hat, noch durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, obwohl die Steuerschuld des eigentlichen Steuerschuldners bereits zahlungsverjährt ist.
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