Der BFH hat entschieden, dass bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nicht nachträglich geändert werden können, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausübt. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen.
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