Der BFH hat entschieden, dass bei privaten Immobilienveräußerungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich auf die Zeitpunkte der obligatorischen Verträge abzustellen ist. Maßgeblich sind also regelmäßig der Abschluss des Kaufvertrags beim Erwerb und der Abschluss des Kaufvertrags bei der Veräußerung — nicht der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
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