Der BFH entscheidet mit Urteil vom 24.06.2026 – I R 57/23, dass der formelle Fremdvergleich bei verdeckten Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter bzw. nahestehende Personen grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern gesperrt werden kann. Das gilt insbesondere für die besonderen formellen Anforderungen der vGA-Rechtsprechung – etwa das Erfordernis einer klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung. Die zwischenzeitliche Aufgabe der früher angenommenen umfassenden Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA ändert daran nichts. Voraussetzung der Sperrwirkung ist allerdings, dass tatsächlich „Unternehmen“ im abkommensrechtlichen Sinne beteiligt sind. Eine lediglich vermögensverwaltende Tätigkeit genügt hierfür nicht.
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