Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Vorschrift begünstigt nach Auffassung des BFH grundsätzlich nur solche Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln können und tatsächlich keinen Betriebsvermögensvergleich durchführen.
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