BFH-Urteil vom 07. Mai 2026, V R 26/24

Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen

Der BFH bestätigt, dass auch in Erstattungsfällen ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden kann. Maßgebliches Kriterium für das Entschließungsermessen des Finanzamts ist insbesondere, ob der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten bereits in der Vergangenheit wiederholt verspätet erfüllt hat. Eine Erstattung oder die vollständige und rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen schließt einen Verspätungszuschlag für die verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung nicht aus.

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