Der BFH präzisiert erneut die Anforderungen an den Fremdvergleich bei grenzüberschreitenden Konzerndarlehen nach § 1 Abs. 1 AStG. Wird ein Darlehen zur Finanzierung einer ausländischen Immobilie nicht mit den nach deutschem Recht üblichen Grundpfandrechten besichert, darf daraus nicht ohne Weiteres auf eine fremdunübliche Darlehensgewährung geschlossen werden. Vielmehr ist zu ermitteln, welche Sicherheiten nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates üblich und rechtlich überhaupt möglich sind. Zudem müssen wirtschaftliche Gründe für eine Darlehensgewährung oder Nachfinanzierung berücksichtigt werden, wenn vergleichbare Überlegungen auch bei fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten. Der BFH hebt deshalb das Urteil des FG München auf und verweist die Sache zurück.
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