Der BFH konkretisiert, wann Zahlungen des Grundstückserwerbers an einen Dritten nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören.
Eine Zahlung an einen Dritten ist nur dann Gegenleistung, wenn der Dritte sich in einer so starken rechtlichen Position befindet, dass er den Grundstückserwerb des Erwerbers tatsächlich verhindern kann und will, und der Erwerber die Zahlung gerade in Kenntnis dieser Rechtsposition leistet. Eine lediglich tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Möglichkeit des Dritten, den Grundstückserwerb zu erschweren oder zu verzögern, reicht nicht aus.
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