Der BFH entscheidet mit Urteil vom 11.06.2026 – IV R 32/23, dass die Gewinne einer inländischen KG aus Agenturleistungen für den internationalen Schifffahrtsbetrieb ihres allein vermögensmäßig beteiligten, in der Schweiz ansässigen Mitunternehmers unter Art. 8 DBA-Schweiz fallen können. Die Agenturtätigkeit der KG ist in dieser besonderen Konstellation als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des schweizerischen Mitunternehmers anzusehen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht steht deshalb der Schweiz zu. Dies gilt sowohl für die Körperschaftsteuer des Gesellschafters als auch im Ergebnis für die Gewerbesteuer der KG.
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