Der BFH entscheidet mit Urteil vom 11.06.2026 – IV R 36/23, dass das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG auch dann eingreift, wenn Sonderbetriebsausgaben nicht beim selben Steuersubjekt im Ausland die Steuerbemessungsgrundlage mindern, dem der Sonderbetriebsausgabenabzug in Deutschland zusteht. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtung: Es genügt, dass sich die Aufwendungen im anderen Staat auf das steuerliche Ergebnis irgendeines Steuersubjekts mindernd auswirken. Auch eine ausländische Gruppenbesteuerung – hier die niederländische fiscale eenheid – kann deshalb den Tatbestand des § 4i Satz 1 EStG erfüllen.
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