Außerordentliche Aufwendungen i. S. d. § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG liegen vor, wenn sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen; unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen.
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