Bezieht ein Unternehmer Beratungsleistungen, um eine Forderung durchzusetzen, deren ausschließlicher Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt, kann er die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich beabsichtigt war, tatsächlich jedoch nicht aufgenommen oder ausgeübt wurde. Entscheidend ist, dass die geltend gemachte Forderung und die hierfür angefallenen Beratungskosten ihren Ursprung ausschließlich in der geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit haben. Der Umstand, dass die angestrebte Zahlung möglicherweise als nicht steuerbarer Schadensersatz einzuordnen ist, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
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