Ob mehrere gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmers einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, ist anhand ihrer Gleich- oder Ungleichartigkeit sowie ihres wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs zu beurteilen; dies gilt auch nach dem Hinzuerwerb oder der Erbschaft eines zuvor selbständigen Betriebs, wobei bloße Vermutungen des Finanzgerichts nicht ausreichen.
Weitere News
Mehr Themen, mehr Einblicke.
Hier finden Sie weitere News und Beiträge.