BFH-Urteil vom 28. Januar 2026, X R 8/23

Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

Ob mehrere gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmers einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, ist anhand ihrer Gleich- oder Ungleichartigkeit sowie ihres wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs zu beurteilen; dies gilt auch nach dem Hinzuerwerb oder der Erbschaft eines zuvor selbständigen Betriebs, wobei bloße Vermutungen des Finanzgerichts nicht ausreichen.

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