Eine lediglich 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter, die in Vollzeit etwa drei Monate dauert und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird, führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der BFH verlangt hierfür grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Eine kürzere Qualifizierungsmaßnahme kann zwar eine Berufsausbildung im allgemeinen kindergeldrechtlichen Sinne und einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellen, sie „verbraucht“ jedoch noch nicht die kindergeldrechtliche Erstausbildung. Nimmt das Kind anschließend eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, steht diese daher dem Kindergeldanspruch nicht allein wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG entgegen.
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