Der BFH entscheidet mit Urteil vom 24.06.2026 – VI R 26/24, dass das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung bei einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zwar steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG unterliegt.
Entscheidend ist, dass das Schweizer Unfalltaggeld funktional mit dem Krankengeld der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Für den Progressionsvorbehalt kommt es allein darauf an, ob die ausländische steuerfreie Leistung mit einer entsprechenden Leistung einer inländischen öffentlichen Kasse vergleichbar ist.
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