Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 1/25 entschieden, dass bei einer bloßen Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für die vergünstigte Kantinennutzung von Leiharbeitnehmern kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen Entleiher und Verleiher vorliegt. Fehlt es an einer tatsächlich erbrachten Leistung, besteht auch kein Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Wird dennoch Umsatzsteuer offen ausgewiesen, kann diese nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet werden.
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