BFH-Urteil vom 25. März 2026, II R 17/23

Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Der BFH hat entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendung zu behandeln ist. Folge: Der Aufwand ist dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG wieder hinzuzurechnen. Die Revision der Klägerin wurde vollständig zurückgewiesen.

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