Der BFH hat entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendung zu behandeln ist. Folge: Der Aufwand ist dem Ausgangswert nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG wieder hinzuzurechnen. Die Revision der Klägerin wurde vollständig zurückgewiesen.
Weitere News
Mehr Themen, mehr Einblicke.
Hier finden Sie weitere News und Beiträge.