Der BFH entscheidet, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) keine Beschäftigung und auch keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der EU-Koordinierungsvorschriften für Familienleistungen darstellen. Deshalb kann ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnender Elternteil kein deutsches Differenzkindergeld beanspruchen, wenn seine Verbindung zu Deutschland ausschließlich auf Vermietungseinkünften und einer möglichen Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG beruht.
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