BFH- Urteil vom 15. Januar 2026, III R 7/23

Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

Der BFH entscheidet, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) keine Beschäftigung und auch keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der EU-Koordinierungsvorschriften für Familienleistungen darstellen. Deshalb kann ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnender Elternteil kein deutsches Differenzkindergeld beanspruchen, wenn seine Verbindung zu Deutschland ausschließlich auf Vermietungseinkünften und einer möglichen Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG beruht.

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