Der BFH entscheidet mit Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24, dass bei einer typischen oder atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. Das gilt insbesondere für die Einkünfte aus den Ausschüttungen der GmbH und für die Aufteilung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
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