Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister
Automatischer Verlust der Organstellung kraft Gesetzes Mit Rechtskraft der Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung am 5. November 2016 verlor der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG automatisch seine Stellung als Geschäftsführer — und damit zugleich seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 AO. Die fünfjährige Sperrfrist greift unabhängig von der verhängten Strafhöhe.
Handelsregistereintragung ist irrelevant Die fortdauernde Eintragung im Handelsregister begründet keine steuerrechtliche Haftung. § 34 AO knüpft allein an die tatsächliche Stellung als gesetzlicher Vertreter an — nicht an den Rechtsschein des Handelsregisters. Der zivilrechtliche Gutglaubensschutz nach § 15 HGB wirkt zwar zugunsten Dritter im Rechtsverkehr, lässt aber die steuerrechtliche Pflichtenstellung nicht fortbestehen.
Kein Austausch des Haftungsgrundes durch das Gericht Wäre der Kläger nach dem Verlust seiner Organstellung weiterhin für die GmbH tätig gewesen, käme allenfalls eine Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 69 i.V.m. § 35 AO in Betracht. Diesen Haftungsgrund hätte jedoch nur das Finanzamt durch einen neuen oder geänderten Bescheid geltend machen können — das Gericht darf den Sachverhalt und den Haftungsgrund eines Haftungsbescheids nicht selbst austauschen.
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