Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 passt die steuerlichen Regelungen zur Erstattung bzw. zum Betriebsausgabenabzug von privat getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge an. Geändert werden die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021. Kern der Neuregelung ist die Einführung einer Strompreispauschale, die alternativ zu den tatsächlich entstandenen Stromkosten angesetzt werden kann.
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