BMF-Schreiben vom 21.07.2026

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten

Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 passt die steuerlichen Regelungen zur Erstattung bzw. zum Betriebsausgabenabzug von privat getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge an. Geändert werden die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021. Kern der Neuregelung ist die Einführung einer Strompreispauschale, die alternativ zu den tatsächlich entstandenen Stromkosten angesetzt werden kann.

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