Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden, dass sich der Begriff des „Grundstücks“ bei der Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff oder lediglich nach dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück richtet. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes, deren Grundbesitzwert vom Belegenheitsfinanzamt gesondert festgestellt wurde. Diese Feststellung bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt nicht nur hinsichtlich des Wertes, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit.
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