Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2026 entschieden, dass bei einem privat veräußerten Vermögensgegenstand, hier einem Grundstück, grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn der Kaufpreis in unverzinslichen Raten gezahlt wird und die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass die Stundung zinslos erfolgt. Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach in solchen Ratenzahlungen typisierend ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten sein konnte.
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