Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG weiterhin für verfassungsgemäß.
Bei der Bewertung lebenslänglicher Renten, Nießbrauchsrechte und anderer wiederkehrender Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer darf daher weiterhin mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % gerechnet werden, selbst wenn die Parteien einen deutlich niedrigeren Zinssatz vereinbart haben oder das Marktzinsniveau erheblich darunter liegt.
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