Der BFH entscheidet mit Urteil vom 10.06.2026 – IV R 14/24, dass der auf einen Mitunternehmer entfallende gewerbesteuerliche Verlustvortrag nach § 10a GewStG mit dessen Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft untergeht. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Erben übergeht.
Der Rechtsnachfolger kann den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust nicht nutzen, weil es an der erforderlichen Unternehmeridentität fehlt.
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