Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur US-amerikanischen S-Corporation:
Eine US-S-Corporation kann für Dividenden einer deutschen Tochtergesellschaft weiterhin die Vorteile des DBA-USA, insbesondere das Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA, in Anspruch nehmen. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG ändert daran nichts. Die Vorschrift führt lediglich dazu, dass der Erstattungsanspruch verfahrensrechtlich von den Gesellschaftern geltend gemacht werden muss. Materiell-rechtlich bleibt der DBA-Anspruch bestehen.
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