Ein Freiberufler nutzte im Veranlagungszeitraum 2017 das Dachgeschoss seines Eigenheims als Arbeitszimmer sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss. Beide Räume bildeten nach Auffassung des BFH gemeinsam eine funktionale Einheit und stellten damit ein einheitliches häusliches Arbeitszimmer dar. Das Arbeitszimmer war unstreitig der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sodass grundsätzlich ein vollständiger Betriebsausgabenabzug in Betracht käme.
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